Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64aParagraph 64 a
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013
Text
§ 64a.Paragraph 64 a,
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufungssenates gemäß § 64 Abs. 2 erhalten für Reiseauslagen die Vergütungen nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und für die sonstigen Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Jeder Wertpapierbörse ist ein vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmender und an sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag vorzuschreiben, der in einem angemessenen Verhältnis zu den vorstehend angeführten Entschädigungen und Vergütungen zu stehen hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufungssenates gemäß Paragraph 64, Absatz 2, erhalten für Reiseauslagen die Vergütungen nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und für die sonstigen Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Jeder Wertpapierbörse ist ein vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmender und an sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag vorzuschreiben, der in einem angemessenen Verhältnis zu den vorstehend angeführten Entschädigungen und Vergütungen zu stehen hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013
Dokumentnummer
NOR40020872