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§ 64a BörseG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 529/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64a01.04.200231.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013
§ 64a01.10.199331.03.2002 BGBl. Nr. 529/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 529/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 64 a, Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufungssenates gemäß Paragraph 64, Absatz 2, erhalten für Reiseauslagen die Vergütungen nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und für die sonstigen Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Jeder Wertpapierbörse ist ein von der Aufsichtsbehörde zu bestimmender und an sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag vorzuschreiben, der in einem angemessenen Verhältnis zu den vorstehend angeführten Entschädigungen und Vergütungen zu stehen hat.

Schlagworte

Zeitaufwand

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036799

Alte Dokumentnummer

N2199329337J