Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Text
Zeitpunkt der Veröffentlichung
§ 79. (1) Die Veröffentlichung des Prospektes gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgen.Paragraph 79, (1) Die Veröffentlichung des Prospektes gemäß Paragraph 78, hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der erste Notierungstag ist vom Präsidenten einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus, so darf der Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein, wenn eine solche festgesetzt ist.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.
(4)Absatz 4,Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 3 anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er erhältlich ist.Ist gemäß Paragraph 75, Absatz 3, eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß Absatz 3, anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er erhältlich ist.
(5)Absatz 5,Emittenten, deren Wertpapiere gemäß § 66 Abs. 5 zweiter Satz zugelassen sind, haben der Börsekammer vor der Festsetzung des ersten Notierungstages gemäß Abs. 2 im Wege eines Kreditinstitutes, das Mitglied dieser Börse ist, die gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 zu veröffentlichenden Angaben zu übermitteln.Emittenten, deren Wertpapiere gemäß Paragraph 66, Absatz 5, zweiter Satz zugelassen sind, haben der Börsekammer vor der Festsetzung des ersten Notierungstages gemäß Absatz 2, im Wege eines Kreditinstitutes, das Mitglied dieser Börse ist, die gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins, zu veröffentlichenden Angaben zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12036421
Alte Dokumentnummer
N2199313245A