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§ 79 BörseG

Fassungen
01.01.1998 bis 09.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7901.01.199809.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005
§ 7901.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 7901.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Zeitpunkt der Veröffentlichung

Paragraph 79, (1) Die Veröffentlichung des Prospektes gemäß Paragraph 78, hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Der erste Notierungstag ist vom Börseunternehmen einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus, so darf der Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein, wenn eine solche festgesetzt ist.
  2. Absatz 3,Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.
  3. Absatz 4,Ist gemäß Paragraph 75, Absatz 3, eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, der den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß Absatz 3, anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er erhältlich ist.
  4. Absatz 5,Emittenten, deren Wertpapiere gemäß Paragraph 66, Absatz 5, zweiter Satz zugelassen sind, haben dem Börseunternehmen vor der Festsetzung des ersten Notierungstages gemäß Absatz 2, im Wege eines Kreditinstitutes, das Mitglied dieser Börse ist, die gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins, zu veröffentlichenden Angaben zu übermitteln.

Schlagworte

Bank

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040388

Alte Dokumentnummer

N2199850732L