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§ 7a BörseG

Fassungen
01.11.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 60/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a01.11.200702.01.2018 BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. I Nr. 60/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

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Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß Paragraph 3, maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Ein Marktbetreiber, der ein MTF betreibt, hat der FMA anzuzeigen, in welchem anderen Mitgliedstaat er ein MTF bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an den Mitgliedstaat, in dem der Marktbetreiber ein MTF bereitstellen möchte, zu übermitteln. Weiters hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates des MTF auf deren Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF zu übermitteln.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40090097