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§ 90 BörseG

Fassungen
26.11.2015 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 98/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9026.11.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 98/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 9001.07.201225.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2012
§ 9026.04.200730.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 9001.01.199825.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 9001.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

26.11.2015BGBl. I Nr. 98/2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Ausnahmen von der Berichtspflicht

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 82, Absatz 4 und 87 gelten nicht für die folgenden Emittenten:
    1. Ziffer eins
      Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und jeden anderen Mechanismus, der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität der Europäischen Währungsunion durch Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erhalten, und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und
    2. Ziffer 2
      Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.
  2. Absatz 2,Paragraph 87, Absatz eins, findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der RL 2003/71/EG veröffentlicht wurde.
  3. Absatz 3,Paragraph 87, Absatz eins, findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, gelten Paragraph 82, Absatz 4 und Paragraph 87, nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40173286