Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91bParagraph 91 b
Text
Zusammenrechnung
§ 91b.Paragraph 91 b,
(1)Absatz eins,Die Mitteilungspflichten gemäß den §§ 91, 91a und 92 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 91 und 92 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 91a beziehen, jene in § 91 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.Die Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 91, 91 a und 92 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den Paragraphen 91 und 92 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß Paragraph 91 a, beziehen, jene in Paragraph 91, Absatz eins, festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.
(2)Absatz 2,Die bereits gemäß § 91a mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß § 91 Abs. 1 erreicht oder überschreitet.Die bereits gemäß Paragraph 91 a, mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erreicht oder überschreitet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40173298