Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94aParagraph 94 a
Text
Ruhen der Stimmrechte
§ 94a.Paragraph 94 a,
(1)Absatz eins,Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß §§ 91 bis 92, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß § 92 zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß Paragraphen 91 bis 92, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß Paragraph 92, zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß §§ 91 bis 92 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Abs. 1 nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Absatz eins,, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß Paragraphen 91 bis 92 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Absatz eins, nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40141210