(1)Absatz eins,Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in § 95a angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen § 82 Abs. 8, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3 oder § 93 Abs. 1 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 8 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA sind von der FMA, einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie gegebenenfalls der eingelegten Rechtsmittel, umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung entsprechend zu ändern.Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in Paragraph 95 a, angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen Paragraph 82, Absatz 8,, Paragraph 85,, Paragraph 86, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 93, Absatz eins, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 8, oder Paragraph 86, Absatz 2, oder 5 erlassenen Verordnung der FMA sind von der FMA, einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie gegebenenfalls der eingelegten Rechtsmittel, umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung entsprechend zu ändern.