Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988 - Durchführung des § 17Kartellgesetz 1988 - Durchführung des Paragraph 17
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1989Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 61/2005).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,§ 1 Z 2 gilt nur für Vertriebsbindungen, die Waren zum Gegenstand haben, bei deren Vertrieb es im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware sowie die Sicherung der Qualität, der Beratung und des Kundendienstes geboten ist, Wiederverkäufern eine, mehrere oder alle der im Abs. 3 aufgezählten Verpflichtungen aufzuerlegen.Paragraph eins, Ziffer 2, gilt nur für Vertriebsbindungen, die Waren zum Gegenstand haben, bei deren Vertrieb es im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware sowie die Sicherung der Qualität, der Beratung und des Kundendienstes geboten ist, Wiederverkäufern eine, mehrere oder alle der im Absatz 3, aufgezählten Verpflichtungen aufzuerlegen.
(2)Absatz 2,§ 1 Z 2 gilt überdies nur für Vertriebsbindungen, die dem zugelassenen Wiederverkäufer keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegen, als die Verpflichtung,Paragraph eins, Ziffer 2, gilt überdies nur für Vertriebsbindungen, die dem zugelassenen Wiederverkäufer keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegen, als die Verpflichtung,
Waren, die Gegenstand der Vertriebsbindung sind, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Vertriebsbindung nur an zugelassene Wiederverkäufer zu liefern und
solche Waren zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Vertriebsbindung nur von einem zugelassenen Wiederverkäufer zu beziehen.
(3)Absatz 3,Vertriebsbindungen nach § 1 Z 2 dürfen folgende Verpflichtungen des Wiederverkäufers vorsehen:Vertriebsbindungen nach Paragraph eins, Ziffer 2, dürfen folgende Verpflichtungen des Wiederverkäufers vorsehen:
Zusammenstellungen oder Mindestmengen der Waren, die Gegenstand der Vertriebsbindung sind, in dem Umfang abzunehmen, der im jeweiligen Wirtschaftszweig üblich ist,
solche Waren unter der Marke oder in der Ausstattung zu vertreiben, die der bindende Unternehmer vorschreibt, und
vertriebsfördernde Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Werbung zu betreiben, eine bestimmte Verkaufsausstattung, ein Verkaufsnetz oder ein Lager zu unterhalten, Kundendienst und Garantieleistungen zu gewähren und fachlich oder technisch geschultes Personal zu verwenden, soweit dies alles im jeweiligen Wirtschaftszweig üblich ist.
(4)Absatz 4,Vertriebsbindungen nach § 1 Z 2 dürfen keine Bestimmung enthalten, die verhindert, daß Wiederverkäufer, die die Voraussetzungen der Vertriebsbindung erfüllen, zum Vertriebssystem zugelassen werden. Schriftliche Ersuchen von Wiederverkäufern um Beitritt zur Vertriebsbindung muß der bindende Unternehmer binnen angemessener Frist schriftlich beantworten.Vertriebsbindungen nach Paragraph eins, Ziffer 2, dürfen keine Bestimmung enthalten, die verhindert, daß Wiederverkäufer, die die Voraussetzungen der Vertriebsbindung erfüllen, zum Vertriebssystem zugelassen werden. Schriftliche Ersuchen von Wiederverkäufern um Beitritt zur Vertriebsbindung muß der bindende Unternehmer binnen angemessener Frist schriftlich beantworten.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR12035018
Alte Dokumentnummer
N2198911484F