Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.04.1989 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 185/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.04.198931.12.2005 BGBl. Nr. 185/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988 - Durchführung des Paragraph 17

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.04.1989BGBl. Nr. 185/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Paragraph eins, Ziffer 2, gilt nur für Vertriebsbindungen, die Waren zum Gegenstand haben, bei deren Vertrieb es im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware sowie die Sicherung der Qualität, der Beratung und des Kundendienstes geboten ist, Wiederverkäufern eine, mehrere oder alle der im Absatz 3, aufgezählten Verpflichtungen aufzuerlegen.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Ziffer 2, gilt überdies nur für Vertriebsbindungen, die dem zugelassenen Wiederverkäufer keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegen, als die Verpflichtung,
    1. Ziffer eins
      Waren, die Gegenstand der Vertriebsbindung sind, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Vertriebsbindung nur an zugelassene Wiederverkäufer zu liefern und
    2. Ziffer 2
      solche Waren zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Vertriebsbindung nur von einem zugelassenen Wiederverkäufer zu beziehen.
  3. Absatz 3,Vertriebsbindungen nach Paragraph eins, Ziffer 2, dürfen folgende Verpflichtungen des Wiederverkäufers vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Zusammenstellungen oder Mindestmengen der Waren, die Gegenstand der Vertriebsbindung sind, in dem Umfang abzunehmen, der im jeweiligen Wirtschaftszweig üblich ist,
    2. Ziffer 2
      solche Waren unter der Marke oder in der Ausstattung zu vertreiben, die der bindende Unternehmer vorschreibt, und
    3. Ziffer 3
      vertriebsfördernde Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Werbung zu betreiben, eine bestimmte Verkaufsausstattung, ein Verkaufsnetz oder ein Lager zu unterhalten, Kundendienst und Garantieleistungen zu gewähren und fachlich oder technisch geschultes Personal zu verwenden, soweit dies alles im jeweiligen Wirtschaftszweig üblich ist.
  4. Absatz 4,Vertriebsbindungen nach Paragraph eins, Ziffer 2, dürfen keine Bestimmung enthalten, die verhindert, daß Wiederverkäufer, die die Voraussetzungen der Vertriebsbindung erfüllen, zum Vertriebssystem zugelassen werden. Schriftliche Ersuchen von Wiederverkäufern um Beitritt zur Vertriebsbindung muß der bindende Unternehmer binnen angemessener Frist schriftlich beantworten.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10002898

Dokumentnummer

NOR12035018

Alte Dokumentnummer

N2198911484F