Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Text
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt
§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.Paragraph 2, (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des Paragraph 134, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(2)Absatz 2,Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.
Dokumentnummer
NOR12035022
Alte Dokumentnummer
N2198911589F