Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Text
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht
übersteigt
§ 3. Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges, des Erstvollzuges (§ 127 StVG) und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten und Justizanstalten) allgemein angeordnet. Paragraph 3, Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges, des Erstvollzuges (Paragraph 127, StVG) und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (Paragraph 128, StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten und Justizanstalten) allgemein angeordnet.