Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Text
Einleitung eines Strafvollzuges, für dessen Durchführung die
Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist
§ 4. Ist nach § 3 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört. Paragraph 4, Ist nach Paragraph 3 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.
Dokumentnummer
NOR12035029
Alte Dokumentnummer
N2198911597F