Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Text
Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an
Lungentuberkulose erkrankt sind
§ 5. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe des Gefangenenhauses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien allgemein angeordnet. Paragraph 5, Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe des Gefangenenhauses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien allgemein angeordnet.
Dokumentnummer
NOR12035024
Alte Dokumentnummer
N2198911592F