Rechtstracker.at

Art. 1 § 6

Fassungen
01.06.1989 bis 31.03.1997 — BGBl. Nr. 236/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 601.06.198931.03.1997 BGBl. Nr. 236/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 236/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/1997

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

Paragraph 6, (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) ist die Justizanstalt Göllersdorf, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) die Justizanstalt Mittersteig (Wien) und für die Unterbringung von männlichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (Paragraph 22, StGB) die Sonderanstalt Favoriten (Wien) für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.

  1. Absatz 2,Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) und die Unterbringung von weiblichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (Paragraph 22, StGB) sind in den hiefür eingerichteten besonderen Abteilungen der Strafvollzugsanstalt Schwarzau zu vollziehen.
  2. Absatz 3,Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in einer nach Absatz eins, besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraph 8, Absatz 2, StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten (Paragraph 158, Absatz 4, StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, mit Ausnahme der im Absatz 2, genannten, auf Grund des Paragraph 161, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

Gesetzesnummer

10002901

Dokumentnummer

NOR12035025

Alte Dokumentnummer

N2198911593F