Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Text
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) ist die Justizanstalt Göllersdorf, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) die Justizanstalt Mittersteig (Wien) und für die Unterbringung von männlichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) die Sonderanstalt Favoriten (Wien) für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.Paragraph 6, (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) ist die Justizanstalt Göllersdorf, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) die Justizanstalt Mittersteig (Wien) und für die Unterbringung von männlichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (Paragraph 22, StGB) die Sonderanstalt Favoriten (Wien) für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) und die Unterbringung von weiblichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) sind in den hiefür eingerichteten besonderen Abteilungen der Strafvollzugsanstalt Schwarzau zu vollziehen.Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) und die Unterbringung von weiblichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (Paragraph 22, StGB) sind in den hiefür eingerichteten besonderen Abteilungen der Strafvollzugsanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3)Absatz 3,Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in einer nach Absatz eins, besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraph 8, Absatz 2, StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten (Paragraph 158, Absatz 4, StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, mit Ausnahme der im Absatz 2, genannten, auf Grund des Paragraph 161, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Dokumentnummer
NOR12035025
Alte Dokumentnummer
N2198911593F