Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.02.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 40/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.02.199031.12.2018 BGBl. Nr. 40/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz - Durchführung des Paragraph 90 a, Absatz 3 und 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 40/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Anlage

Rückseite des Anmeldescheins:

Erläuterungen

Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Paragraph 90 a, Absatz 3 und 4 UrhG, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1990,, unterliegen nur Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen der Unternummern 8523 11, 8523 12 und 8523 13 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,), alle diese Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, der Anmeldepflicht. Von der Anmeldepflicht sind gemäß Paragraph 90, Absatz 2, UrhG Sendungen ausgenommen, die eingangsabgabenfrei bleiben oder nicht mehr als 100 Stück umfassen.

Gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, UrhG ist der vollständig ausgefüllte Vordruck vom Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften bei der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung dem Zollamt vorzulegen. Inhaber von Bewilligungen zur Abgabe von Sammelanmeldungen nach Paragraph 52 a, Zollgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, haben den vollständig ausgefüllten Vordruck gemeinsam mit der Sammelanmeldung dem Zollamt zu übergeben. Angaben in den Feldern 5 (Stückzahl), 6 (Art des Trägermaterials), 7 (Spieldauer) und 8 (Warenzeichen) können unterbleiben, wenn dem Vordruck Unterlagen (zB Rechnungen, Lieferscheine) haltbar angeschlossen werden, aus denen diese Angaben eindeutig zu ersehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002924

Dokumentnummer

NOR12035146

Alte Dokumentnummer

N2199010444H