Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz - Durchführung des § 90a Abs. 3 und 4Urheberrechtsgesetz - Durchführung des Paragraph 90 a, Absatz 3 und 4
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Anmeldung nach § 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ist das Formular nach dem Muster der Anlage zu verwenden.Für die Anmeldung nach Paragraph 90 a, Absatz eins, Urheberrechtsgesetz ist das Formular nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2)Absatz 2,Es kann auch eine zusätzliche Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung für das Zollverfahren verwendet werden. Diese muß als Anmeldeschein für die Einfuhr von Trägermaterial nach § 90a Urheberrechtsgesetz deutlich gekennzeichnet sein und die Angaben enthalten, die das Formular nach dem Muster der Anlage vorsieht.Es kann auch eine zusätzliche Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung für das Zollverfahren verwendet werden. Diese muß als Anmeldeschein für die Einfuhr von Trägermaterial nach Paragraph 90 a, Urheberrechtsgesetz deutlich gekennzeichnet sein und die Angaben enthalten, die das Formular nach dem Muster der Anlage vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12035143
Alte Dokumentnummer
N2199010441H