Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 482/1991Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1991,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen Maltas Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen: Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf die nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen Maltas Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen:
Emblem der Polizeitruppen Maltas
Flagge der Polizeitruppen Maltas
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. August 1989, BGBl. Nr. 441, hinsichtlich der unter Z 8 und 9 genannten staatlichen Hoheitszeichen Maltas ihre Wirksamkeit.Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. August 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 441, hinsichtlich der unter Ziffer 8 und 9 genannten staatlichen Hoheitszeichen Maltas ihre Wirksamkeit.