Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der behandelnde Arzt hat das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen in der Krankengeschichte zumindest wöchentlich, sollte aber die Unterbringung bereits über sechs Monate andauern, zumindest monatlich zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Fälle, in denen das Gericht die Unterbringung des Patienten für nicht oder für nicht mehr zulässig erklärt, hat der Abteilungsleiter die Unterbringung jederzeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3,Der Abteilungsleiter hat die Unterbringung außerdem aufzuheben, wenn
ein ohne Verlangen untergebrachter Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und seit Bekanntwerden dieses Umstandes 24 Stunden vergangen sind,
ein Patient länger als 24 Stunden außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, oder
in den Fällen der Z 1 und 2 zwar noch nicht 24 Stunden vergangen sind, eine rechtzeitige Rückführung bis zur gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 20 oder 26 Abs. 1 aber nicht möglich ist.in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar noch nicht 24 Stunden vergangen sind, eine rechtzeitige Rückführung bis zur gerichtlichen Entscheidung nach den Paragraphen 20, oder 26 Absatz eins, aber nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR40245868