Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2022Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine volljährige Person und ein mündiger Minderjähriger können ihr Verlangen auf Unterbringung nur selbst stellen.
(2)Absatz 2,Ein entscheidungsfähiger unmündiger Minderjähriger darf nur untergebracht werden, wenn er und auch sein gesetzlichen Vertreter im Bereich der Pflege und Erziehung (Erziehungsberechtigter) die Unterbringung verlangen.
(3)Absatz 3,Ein entscheidungsunfähiger unmündiger Minderjähriger darf untergebracht werden, wenn sein Erziehungsberechtigter die Unterbringung verlangt.
(4)Absatz 4,Das Verlangen des Erziehungsberechtigten nach Abs. 2 und 3 muss eigenhändig schriftlich gestellt werden.Das Verlangen des Erziehungsberechtigten nach Absatz 2 und 3 muss eigenhändig schriftlich gestellt werden.
(5)Absatz 5,Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach Abs. 2 die Unterbringung verlangen kann.Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach Absatz 2, die Unterbringung verlangen kann.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR40192789