Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunterhaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Begünstigungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs bei dem im § 3 genannten Gericht und für die Tätigkeit des Bundesministeriums für Justiz sind keine Gebühren zu entrichten.Für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs bei dem im Paragraph 3, genannten Gericht und für die Tätigkeit des Bundesministeriums für Justiz sind keine Gebühren zu entrichten.
(2)Absatz 2,Anspruchswerber, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
NOR12035336
Alte Dokumentnummer
N2199011704J