Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunterhaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz kann den Arbeitgeber des Anspruchsgegners und erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Anspruchsgegners ersuchen.
(2)Absatz 2,Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen zu beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Schlagworte
Beschäftigungsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
NOR12035337
Alte Dokumentnummer
N2199011705J