Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunterhaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Verfahrenshilfe zur Herstellung der Übersetzungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen mit Übersetzungen in eine fremde Sprache zu versehen (§ 4 Abs. 3), so sind bei Vorliegen eines Antrags des Anspruchswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden.Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen mit Übersetzungen in eine fremde Sprache zu versehen (Paragraph 4, Absatz 3,), so sind bei Vorliegen eines Antrags des Anspruchswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die Paragraphen 63, ff. ZPO anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden.
(3)Absatz 3,Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzung zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
NOR12035330
Alte Dokumentnummer
N2199011698J