Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunterhaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Geltendmachung vollstreckbarer Ansprüche
§ 7.Paragraph 7,
Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel vor, so kann der Anspruchswerber einen Antrag auf Vollstreckung (Registrierung) dieses Unterhaltstitels im Ausland stellen. Die §§ 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; dem Antrag ist eine mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Ausfertigung des Unterhaltstitels anzuschließen. Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel vor, so kann der Anspruchswerber einen Antrag auf Vollstreckung (Registrierung) dieses Unterhaltstitels im Ausland stellen. Die Paragraphen 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; dem Antrag ist eine mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Ausfertigung des Unterhaltstitels anzuschließen.
Schlagworte
Rechtskraftbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
NOR12035332
Alte Dokumentnummer
N2199011700J