Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2005 bis 31.07.2014 — · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200531.07.2014 § → § · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014
§ 922.03.199031.07.2014 BGBl. Nr. 160/1990 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 9.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandsunterhaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.03.1990BGBl. Nr. 160/1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014

Index

20/02 Familienrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge durch das, Bundesministerium für Justiz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat zu überprüfen, ob der aus dem Ausland einlangende Antrag die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben enthält (Paragraph 4, Absatz eins,) und mit einer Vollmacht, mit der das Bundesministerium für Justiz ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen, sowie mit den entsprechenden Personenstandsurkunden, sonstigen sachdienlichen Unterlagen und mit Übersetzungen aller Schriftstücke in die deutsche Sprache versehen ist. Wird die Verfahrenshilfe angestrebt, so ist auch eine Erklärung des Anspruchswerbers über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse erforderlich. Das Bundesministerium für Justiz hat für eine allfällige Ergänzung und Vervollständigung des Antrags und seiner Beilagen Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz unternimmt alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs; dazu gehört besonders die vergleichsweise Regelung des Anspruchs und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels. Das Bundesministerium für Justiz hat hiebei die Interessen des Anspruchswerbers zu wahren.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Gesetzesnummer

10002941

Dokumentnummer

NOR12035334

Alte Dokumentnummer

N2199011702J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandsunterhaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014

Index

20/02 Familienrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge durch das Bundesministerium für Justiz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat zu überprüfen, ob der aus dem Ausland einlangende Antrag die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben enthält (Paragraph 4, Absatz eins,) und mit einer Vollmacht, mit der das Bundesministerium für Justiz ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen, sowie mit den entsprechenden Personenstandsurkunden, sonstigen sachdienlichen Unterlagen und mit Übersetzungen aller Schriftstücke in die deutsche Sprache versehen ist. Das Bundesministerium für Justiz hat für eine allfällige Ergänzung und Vervollständigung des Antrags und seiner Beilagen Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz unternimmt alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs; dazu gehört besonders die vergleichsweise Regelung des Anspruchs und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels. Das Bundesministerium für Justiz hat hiebei die Interessen des Anspruchswerbers zu wahren.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Gesetzesnummer

10002941

Dokumentnummer

NOR40047229