Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 26.09.1990 — BGBl. Nr. 496/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute26.09.1990 BGBl. Nr. 496/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

26.09.1990BGBl. Nr. 496/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

ARTIKEL 12

Kündigung

  1. Absatz eins,Jedes Land kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
  3. Absatz 3,Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10002944

Dokumentnummer

NOR12035375

Alte Dokumentnummer

N2199011772H