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Art. 4

Fassungen
ab 26.09.1990 — BGBl. Nr. 496/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.09.1990 BGBl. Nr. 496/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.09.1990BGBl. Nr. 496/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

ARTIKEL 4

Notifizierung und Veröffentlichung der Klassifikation und ihrer Änderungen und Ergänzungen

  1. Absatz eins,Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen, die vom Sachverständigenausschuß angenommen wurden, sowie jede von ihm beschlossene Änderung und Ergänzung der Internationalen Klassifikation werden vom Internationalen Büro den Behörden der Länder des besonderen Verbandes notifiziert. Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses treten mit dem Eingang der Notifikation in Kraft. Haben sie jedoch die Bildung einer neuen Klasse oder die Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere zur Folge, treten sie sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Internationalen Klassifikation nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen und Ergänzungen werden in den von der Versammlung zu bezeichnenden Zeitschriften veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10002944

Dokumentnummer

NOR12035367

Alte Dokumentnummer

N2199011764H