Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 496/1990Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
ARTIKEL 4
Notifizierung und Veröffentlichung der Klassifikation und ihrer Änderungen und Ergänzungen
(1)Absatz eins,Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen, die vom Sachverständigenausschuß angenommen wurden, sowie jede von ihm beschlossene Änderung und Ergänzung der Internationalen Klassifikation werden vom Internationalen Büro den Behörden der Länder des besonderen Verbandes notifiziert. Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses treten mit dem Eingang der Notifikation in Kraft. Haben sie jedoch die Bildung einer neuen Klasse oder die Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere zur Folge, treten sie sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Internationalen Klassifikation nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen und Ergänzungen werden in den von der Versammlung zu bezeichnenden Zeitschriften veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR12035367
Alte Dokumentnummer
N2199011764H