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Art. 9

Fassungen
ab 26.09.1990 — BGBl. Nr. 496/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute26.09.1990 BGBl. Nr. 496/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

26.09.1990BGBl. Nr. 496/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

ARTIKEL 9

Ratifikation und Beitritt; Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann dieses Abkommen ratifizieren, wenn es dieses unterzeichnet hat, oder ihm beitreten, wenn es dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat.
  2. Absatz 2,Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
    1. Absatz 3,
      a) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Urkunde in Kraft.
    2. Litera b
      Für jedes andere Land tritt dieses Abkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt dieses Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
  3. Absatz 4,Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10002944

Dokumentnummer

NOR12035372

Alte Dokumentnummer

N2199011769H