Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
I. Gemeinsame Bestimmungenrömisch eins. Gemeinsame Bestimmungen
Anschrift
§ 1. Parteien in Verfahren vor dem Patentamt haben ihre vollständige Anschrift und die ihrer allfälligen Vertreter bekanntzugeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nur, wenn keine andere Anschrift vorhanden ist. Paragraph eins, Parteien in Verfahren vor dem Patentamt haben ihre vollständige Anschrift und die ihrer allfälligen Vertreter bekanntzugeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nur, wenn keine andere Anschrift vorhanden ist.
Dokumentnummer
NOR12033689
Alte Dokumentnummer
N2198512055T