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§ 10 PMMV

Fassungen
01.04.1985 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.04.198531.03.1994 BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 98/1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Abkürzung

PMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Patentansprüche

Paragraph 10, (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben, wobei Marken und Phantasiebezeichnungen nicht verwendet werden dürfen. Die Patentansprüche haben, wo es zweckdienlich ist, zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Titel der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstandes der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören (Oberbegriff),
  2. Ziffer 2
    einen kennzeichnenden Teil, der durch die Worte „dadurch gekennzeichnet'' oder „gekennzeichnet durch'' eingeleitet wird und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den in Ziffer eins, angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.
  1. Absatz 2,Vorbehaltlich Paragraph 88, des Patentgesetzes 1970 kann eine Anmeldung zwei oder mehr unabhängige Patentansprüche der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand der Anmeldung nicht zweckmäßig ist, diesen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben. In einer Anmeldung können aber insbesondere auch enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepaßtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses oder
    2. Ziffer 2
      neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden, oder
    3. Ziffer 3
      neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepaßtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden.
  2. Absatz 3,Die Zahl der Patentansprüche hat sich unter Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerieren.
  3. Absatz 4,Sind der Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so sind die in den Patentansprüchen genannten technischen Merkmale, wenn dies das Verständnis der Patentansprüche erleichtert, mit Bezugszeichen zu versehen, die mit den in den Zeichnungen verwendeten Bezugszeichen übereinstimmen müssen. Die Bezugszeichen in den Patentansprüchen sind in Klammern zu setzen.
  4. Absatz 5,Bei einem Verfahren zur Herstellung eines neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit des Stoffes deutlich zum Ausdruck kommen.

Gesetzesnummer

10002951

Dokumentnummer

NOR12033698

Alte Dokumentnummer

N2198512064T