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§ 11 PMMV

Fassungen
01.04.1985 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.04.198531.03.1994 BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 98/1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Abkürzung

PMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Zusammenfassung

Paragraph 11, (1) Die als Kurzfassung der Offenbarung vorzulegende Zusammenfassung hat ein klares Verständnis des technischen Problems und seiner Lösung zu ermöglichen. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.

  1. Absatz 2,Die Zusammenfassung ist auf einem gesonderten Blatt zu überreichen und als solche zu kennzeichnen. Sie hat aus nicht mehr als etwa 150 Worten zu bestehen.
  2. Absatz 3,Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder für die Veröffentlichung in der Zusammenfassung diejenige Figur anzugeben, welche die Erfindung am besten kennzeichnet.

Gesetzesnummer

10002951

Dokumentnummer

NOR12033699

Alte Dokumentnummer

N2198512065T