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§ 12 PMMV

Fassungen
01.04.1985 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.04.198531.03.1994 BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 98/1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Abkürzung

PMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Gemeinsame Formvorschriften

Paragraph 12, (1) Die Beschreibung und der Text der Zusammenfassung dürfen keine Phantasiebezeichnungen und keine Zeichnungen enthalten, ausgenommen graphisch dargestellte chemische und mathematische Formeln. Für chemische Bezeichnungen sind die üblichen Abkürzungen und Formeln zu verwenden.

  1. Absatz 2,Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung müssen in einer zur Drucklegung geeigneten Form abgefaßt sein. Sie haben deutlich lesbar und möglichst frei von Radierungen, Änderungen und Überschreibungen zu sein. Wenn die Blätter auf beiden Seiten beschrieben sind, darf die Schrift nicht durchscheinen.
  2. Absatz 3,Für die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung ist Papier im Ausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite zu verwenden. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren. Ein mindestens 2 cm breiter Rand ist freizulassen. Zwischen den Zeilen ist genügend Raum zum Einfügen von Berichtigungen zu lassen.

Gesetzesnummer

10002951

Dokumentnummer

NOR12033700

Alte Dokumentnummer

N2198512066T