Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Zeichnungen
§ 13. (1) Die Zeichnungen sind auf kräftigem, glatten und matten weißen Papier in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Sie können aus Kopien bestehen.Paragraph 13, (1) Die Zeichnungen sind auf kräftigem, glatten und matten weißen Papier in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Sie können aus Kopien bestehen.
(2)Absatz 2,Die Zeichnungen sind mit dunklen, möglichst schwarzen, dauerhaften Strichen, ohne Farben oder Farbtuschung auszuführen und müssen sich zur klaren photographischen Wiedergabe oder zur Wiedergabe ohne Zwischenstufen auf Druckplatten eignen.
(3)Absatz 3,Schnitte sind durch Schraffieren kenntlich zu machen.
(4)Absatz 4,Die Zeichnungen sind auf Blättern im Ausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite auszuführen. Ein ungefähr 2 cm breiter Rand ist freizulassen.
(5)Absatz 5,Mehrere Figuren sind klar voneinander zu trennen und fortlaufend zu numerieren. Soweit es für das Verständnis der Beschreibung erforderlich ist, sind die verschiedenen Teile der Figuren mit fortlaufenden Bezugszeichen (Ziffern oder Buchstaben) zu versehen. Die gleichen Teile müssen in allen Figuren die gleichen Bezugszeichen erhalten und mit den Bezugszeichen in der Beschreibung übereinstimmen.
(6)Absatz 6,Die Zeichnungen müssen den Namen des Anmelders oder das Aktenzeichen enthalten. Sie sind ohne Falten oder Brüche einzureichen.
Dokumentnummer
NOR12033701
Alte Dokumentnummer
N2198512067T