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§ 13 PMMV

Fassungen
01.04.1985 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.04.198531.03.1994 BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 98/1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Abkürzung

PMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Zeichnungen

Paragraph 13, (1) Die Zeichnungen sind auf kräftigem, glatten und matten weißen Papier in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Sie können aus Kopien bestehen.

  1. Absatz 2,Die Zeichnungen sind mit dunklen, möglichst schwarzen, dauerhaften Strichen, ohne Farben oder Farbtuschung auszuführen und müssen sich zur klaren photographischen Wiedergabe oder zur Wiedergabe ohne Zwischenstufen auf Druckplatten eignen.
  2. Absatz 3,Schnitte sind durch Schraffieren kenntlich zu machen.
  3. Absatz 4,Die Zeichnungen sind auf Blättern im Ausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite auszuführen. Ein ungefähr 2 cm breiter Rand ist freizulassen.
  4. Absatz 5,Mehrere Figuren sind klar voneinander zu trennen und fortlaufend zu numerieren. Soweit es für das Verständnis der Beschreibung erforderlich ist, sind die verschiedenen Teile der Figuren mit fortlaufenden Bezugszeichen (Ziffern oder Buchstaben) zu versehen. Die gleichen Teile müssen in allen Figuren die gleichen Bezugszeichen erhalten und mit den Bezugszeichen in der Beschreibung übereinstimmen.
  5. Absatz 6,Die Zeichnungen müssen den Namen des Anmelders oder das Aktenzeichen enthalten. Sie sind ohne Falten oder Brüche einzureichen.

Gesetzesnummer

10002951

Dokumentnummer

NOR12033701

Alte Dokumentnummer

N2198512067T