Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Auslegung
§ 16. (1) Die Bekanntmachung und Auslegung einer Patentanmeldung hat frühestens mit dem 15. des dem Eintritt der Rechtskraft des Bekanntmachungsbeschlusses folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Eine Aussetzung der Bekanntmachung und Auslegung der Anmeldung gemäß § 101 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 darf nur bewilligt werden, wenn der Aussetzungsantrag spätestens am 7. des Monats, in dem die Anmeldung bekanntgemacht und ausgelegt werden soll, beim Patentamt eingelangt ist.Paragraph 16, (1) Die Bekanntmachung und Auslegung einer Patentanmeldung hat frühestens mit dem 15. des dem Eintritt der Rechtskraft des Bekanntmachungsbeschlusses folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Eine Aussetzung der Bekanntmachung und Auslegung der Anmeldung gemäß Paragraph 101, Absatz 4, des Patentgesetzes 1970 darf nur bewilligt werden, wenn der Aussetzungsantrag spätestens am 7. des Monats, in dem die Anmeldung bekanntgemacht und ausgelegt werden soll, beim Patentamt eingelangt ist.
(2)Absatz 2,Wurde die Aussetzung der Bekanntmachung und der Auslegung der Anmeldung gemäß § 101 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 bewilligt, so erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung am 15. des dem Ende der Aussetzung folgenden Kalendermonats.Wurde die Aussetzung der Bekanntmachung und der Auslegung der Anmeldung gemäß Paragraph 101, Absatz 4, des Patentgesetzes 1970 bewilligt, so erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung am 15. des dem Ende der Aussetzung folgenden Kalendermonats.
(3)Absatz 3,Das Patentamt hat über die ausgelegten Patentanmeldungen geeignete Vormerkungen zu führen, damit jede ausgelegte Anmeldung bei Angabe des Namens des Anmelders und der Klasse, in die die Anmeldung fällt, leicht und rasch ermittelt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12033704
Alte Dokumentnummer
N2198512070T