Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
III. Bestimmungen in Marken- undrömisch drei. Bestimmungen in Marken- und
Musterangelegenheiten
§ 17. Ist in Musterangelegenheiten der Nachweis des Prioritätsrechtes erforderlich (§ 20 Abs. 3 MuSchG), so ist mit dem Prioritätsbeleg auch die mit der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichte Nach- oder Abbildung des Musters sowie die mit dieser Anmeldung allenfalls überreichte Beschreibung vorzulegen, sofern er diese nicht bereits enthält. Die Übereinstimmung der Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der Beschreibung mit den bei der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichten Unterlagen ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen. Paragraph 17, Ist in Musterangelegenheiten der Nachweis des Prioritätsrechtes erforderlich (Paragraph 20, Absatz 3, MuSchG), so ist mit dem Prioritätsbeleg auch die mit der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichte Nach- oder Abbildung des Musters sowie die mit dieser Anmeldung allenfalls überreichte Beschreibung vorzulegen, sofern er diese nicht bereits enthält. Die Übereinstimmung der Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der Beschreibung mit den bei der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichten Unterlagen ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
Dokumentnummer
NOR12035397
Alte Dokumentnummer
N2199012189H