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§ 17 PMMV

Fassungen
01.01.1991 bis 31.03.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.199131.03.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Abkürzung

PMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

römisch drei. Bestimmungen in Marken- und

Musterangelegenheiten

Paragraph 17, Ist in Musterangelegenheiten der Nachweis des Prioritätsrechtes erforderlich (Paragraph 20, Absatz 3, MuSchG), so ist mit dem Prioritätsbeleg auch die mit der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichte Nach- oder Abbildung des Musters sowie die mit dieser Anmeldung allenfalls überreichte Beschreibung vorzulegen, sofern er diese nicht bereits enthält. Die Übereinstimmung der Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der Beschreibung mit den bei der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichten Unterlagen ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.

Schlagworte

Nachbildung

Gesetzesnummer

10002951

Dokumentnummer

NOR12035397

Alte Dokumentnummer

N2199012189H