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§ 18 PMMV

Fassungen
01.01.1991 bis 31.03.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.199131.03.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Abkürzung

PMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

römisch vier. Gebühren

  § 18. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen betragen

  1. für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite ...........  20 S,

  2. für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und die

     Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original, für

     jede kopierte Seite .....................................  40 S,

  3. für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die Partei

     angefertigter Kopien mit dem Original, für jede kopierte

     Seite ...................................................  50 S,

  4. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus

     dem Patentregister, für jedes Patent ....................  50 S,

  5. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus

     dem Markenregister, für jede Marke ......................  50 S,

  6. für ein Duplikat einer Patenturkunde ....................  50 S,

  7. für eine Bestätigung über die Registrierung einer Marke .  60 S,

  8. für ein Amtszeugnis .....................................  30 S,

  9. für vom Patentamt angefertigte und

     bestätigte Auszüge aus dem

     Musterregister, für jedes Muster ........................  50 S,

10. für ein Duplikat eines

     Musterzertifikates ......................................  50 S.

  1. Absatz 2,Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.
  2. Absatz 3,Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug aus dem Musterregister sind sämtliche im Register enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen.
  3. Absatz 4,Die Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Gesetzesnummer

10002951

Dokumentnummer

NOR12035401

Alte Dokumentnummer

N2199012191H