Kurztitel
Patent-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
IV. Gebührenrömisch vier. Gebühren
§ 18. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen betragen
1. für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite ........... 20 S,
2. für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und die
Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original, für
jede kopierte Seite ..................................... 40 S,
3. für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die Partei
angefertigter Kopien mit dem Original, für jede kopierte
Seite ................................................... 50 S,
4. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus
dem Patentregister, für jedes Patent .................... 50 S,
5. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus
dem Markenregister, für jede Marke ...................... 50 S,
6. für ein Duplikat einer Patenturkunde .................... 50 S,
7. für eine Bestätigung über die Registrierung einer Marke . 60 S,
8. für ein Amtszeugnis ..................................... 30 S,
9. für vom Patentamt angefertigte und
bestätigte Auszüge aus dem
Musterregister, für jedes Muster ........................ 50 S,
10. für ein Duplikat eines
Musterzertifikates ...................................... 50 S.
(2)Absatz 2,Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.
(3)Absatz 3,Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug aus dem Musterregister sind sämtliche im Register enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen.
(4)Absatz 4,Die Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.