Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Prioritätsbelege
§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes 1970, § 24 des Markenschutzgesetzes 1970 und § 20 des Musterschutzgesetzes 1990 dienenden Belege sind innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen. Die Frist darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen Gründen zu verlängern. Paragraph 2, Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten Prioritätsrechtes gemäß Paragraph 95, des Patentgesetzes 1970, Paragraph 24, des Markenschutzgesetzes 1970 und Paragraph 20, des Musterschutzgesetzes 1990 dienenden Belege sind innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen. Die Frist darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen Gründen zu verlängern.
Dokumentnummer
NOR12035394
Alte Dokumentnummer
N2199012187H