Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
§ 3. (1) Als Prioritätsbeleg ist eine Abschrift der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem diese Anmeldung erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung und über die Übereinstimmung der Abschrift mit der Anmeldung vorzulegen.Paragraph 3, (1) Als Prioritätsbeleg ist eine Abschrift der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem diese Anmeldung erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung und über die Übereinstimmung der Abschrift mit der Anmeldung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines Landes der Pariser Verbandsübereinkunft, so hat er nachzuweisen, daß er im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes seinen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat.
(3)Absatz 3,Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 1 und 2 vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.Eine Beglaubigung der gemäß Absatz eins und 2 vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.
(4)Absatz 4,Erfolgt die inländische Anmeldung nicht durch denselben Anmelder, der die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vorgenommen hat, so ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Sind die vorgelegten Urkunden nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt, so ist auch eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen anzuschließen. Das Patentamt ist jedoch befugt, eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
Dokumentnummer
NOR12033691
Alte Dokumentnummer
N2198512057T