Rechtstracker.at

§ 5 PMMV

Fassungen
01.04.1985 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.198531.03.1994 BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 98/1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Abkürzung

PMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Beglaubigung schriftlicher Ausfertigungen des Patentamtes

Paragraph 5, (1) Die im Paragraph 64, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen des Patentamtes durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, besteht nur bei solchen Ausfertigungen, denen ein Geschäftsstück des Patentamtes zugrunde liegt, das die betreffende von dem hiezu berufenen Organ eigenhändig gefertigte Erledigung enthält.

  1. Absatz 2,Die Ausfertigungen dürfen nur von solchen Bediensteten des Patentamtes beglaubigt werden, die hiezu vom Präsidenten schriftlich ermächtigt sind.
  2. Absatz 3,Die Ermächtigung kann auf bestimmte Fälle eingeschränkt und jederzeit widerrufen werden; auch dann wird jedoch die Rechtswirksamkeit der unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieses Paragraphen beglaubigten Ausfertigungen nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, daß am Schluß der Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung unterschrieben hat, wiedergegeben, die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung'' beigesetzt und die Ausfertigung vom Bediensteten unterschrieben wird.

Gesetzesnummer

10002951

Dokumentnummer

NOR12033693

Alte Dokumentnummer

N2198512059T