Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Amtskleid
§ 6. (1) Das Amtskleid der Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung des Patentamtes besteht aus Talar und Barett. Es entspricht dem für Richter vorgeschriebenen Amtskleid (§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 133/1962, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter), mit dem Unterschied, daß an die Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue Farbe zu treten hat.Paragraph 6, (1) Das Amtskleid der Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung des Patentamtes besteht aus Talar und Barett. Es entspricht dem für Richter vorgeschriebenen Amtskleid (Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1962,, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter), mit dem Unterschied, daß an die Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue Farbe zu treten hat.
(2)Absatz 2,Das Amtskleid ist in folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:
für den Präsidenten des Patentamtes: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung, am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;
für Beamte des Patentamtes der Dienstklasse VIII: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;
für alle übrigen Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem beiderseits mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßenen 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen, der oben mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen ist.
Dokumentnummer
NOR12033694
Alte Dokumentnummer
N2198512060T