Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
§ 7. Die Mitglieder des erkennenden Senates haben bei allen mündlichen Verhandlungen das Amtskleid zu tragen. Während der Verkündung der Endentscheidung und während der Eidesabnahme haben sie ihr Haupt mit dem Barett zu bedecken. Paragraph 7, Die Mitglieder des erkennenden Senates haben bei allen mündlichen Verhandlungen das Amtskleid zu tragen. Während der Verkündung der Endentscheidung und während der Eidesabnahme haben sie ihr Haupt mit dem Barett zu bedecken.
Dokumentnummer
NOR12033695
Alte Dokumentnummer
N2198512061T