Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
II. Bestimmungen in Patentangelegenheitenrömisch zwei. Bestimmungen in Patentangelegenheiten
Anmeldungseingabe
§ 8. (1) In den Titel der zu patentierenden Erfindung (§ 89 Abs. 1 Z 3 des Patentgesetzes 1970) sind keine Marken oder Phantasiebezeichnungen aufzunehmen. Bei einem Verfahren zur Herstellung eines neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit des Stoffes im Titel deutlich zum Ausdruck kommen.Paragraph 8, (1) In den Titel der zu patentierenden Erfindung (Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, des Patentgesetzes 1970) sind keine Marken oder Phantasiebezeichnungen aufzunehmen. Bei einem Verfahren zur Herstellung eines neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit des Stoffes im Titel deutlich zum Ausdruck kommen.
(2)Absatz 2,Erläuterungen der Erfindung sind nicht in die Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung (§ 89 Abs. 1 Z 4 des Patentgesetzes 1970) aufzunehmen.Erläuterungen der Erfindung sind nicht in die Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung (Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 4, des Patentgesetzes 1970) aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes (§ 4 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970) ist die Nummer des Stammpatentes, sofern dieses noch nicht erteilt ist, das Aktenzeichen der Stammanmeldung anzugeben.Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes (Paragraph 4, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970) ist die Nummer des Stammpatentes, sofern dieses noch nicht erteilt ist, das Aktenzeichen der Stammanmeldung anzugeben.
(4)Absatz 4,Bei einer gesonderten Anmeldung (§ 92a des Patentgesetzes 1970) ist das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung anzugeben.Bei einer gesonderten Anmeldung (Paragraph 92 a, des Patentgesetzes 1970) ist das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung anzugeben.
(5)Absatz 5,Wird für eine Anmeldung die Stundung oder Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist diese bereits bewilligt worden (§ 171 des Patentgesetzes 1970), so ist dies vom Anmelder auf der Anmeldungseingabe zu vermerken.Wird für eine Anmeldung die Stundung oder Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist diese bereits bewilligt worden (Paragraph 171, des Patentgesetzes 1970), so ist dies vom Anmelder auf der Anmeldungseingabe zu vermerken.
(6)Absatz 6,Die Teile der Anmeldung und die Beilagen zu dieser sind in der Anmeldungseingabe einzeln anzuführen.
(7)Absatz 7,Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag auf Nennung als Erfinder gestellt (§ 20 des Patentgesetzes 1970) und ist der Anmelder nicht der Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung in der Anmeldungseingabe selbst oder in einer gesonderten Beilage erklären.Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag auf Nennung als Erfinder gestellt (Paragraph 20, des Patentgesetzes 1970) und ist der Anmelder nicht der Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung in der Anmeldungseingabe selbst oder in einer gesonderten Beilage erklären.
Dokumentnummer
NOR12033696
Alte Dokumentnummer
N2198512062T