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§ 8 PMMV

Fassungen
01.04.1985 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.198531.03.1994 BGBl. Nr. 98/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 98/1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Abkürzung

PMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

römisch zwei. Bestimmungen in Patentangelegenheiten

Anmeldungseingabe

Paragraph 8, (1) In den Titel der zu patentierenden Erfindung (Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, des Patentgesetzes 1970) sind keine Marken oder Phantasiebezeichnungen aufzunehmen. Bei einem Verfahren zur Herstellung eines neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit des Stoffes im Titel deutlich zum Ausdruck kommen.

  1. Absatz 2,Erläuterungen der Erfindung sind nicht in die Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung (Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 4, des Patentgesetzes 1970) aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes (Paragraph 4, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970) ist die Nummer des Stammpatentes, sofern dieses noch nicht erteilt ist, das Aktenzeichen der Stammanmeldung anzugeben.
  3. Absatz 4,Bei einer gesonderten Anmeldung (Paragraph 92 a, des Patentgesetzes 1970) ist das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung anzugeben.
  4. Absatz 5,Wird für eine Anmeldung die Stundung oder Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist diese bereits bewilligt worden (Paragraph 171, des Patentgesetzes 1970), so ist dies vom Anmelder auf der Anmeldungseingabe zu vermerken.
  5. Absatz 6,Die Teile der Anmeldung und die Beilagen zu dieser sind in der Anmeldungseingabe einzeln anzuführen.
  6. Absatz 7,Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag auf Nennung als Erfinder gestellt (Paragraph 20, des Patentgesetzes 1970) und ist der Anmelder nicht der Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung in der Anmeldungseingabe selbst oder in einer gesonderten Beilage erklären.

Gesetzesnummer

10002951

Dokumentnummer

NOR12033696

Alte Dokumentnummer

N2198512062T