Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten der Geschworenen und Schöffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1990Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Verzeichnisse (§§ 5 Abs. 3, 6, 10 bis 12 GSchG) der in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirke) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, die Verzeichnisse aller übrigen Gemeinden bilden jeweils die Jahreshauptliste.Die Verzeichnisse (Paragraphen 5, Absatz 3, 6, 10 bis 12 GSchG) der in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirke) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, die Verzeichnisse aller übrigen Gemeinden bilden jeweils die Jahreshauptliste.
(2)Absatz 2,In die Vorschläge (§ 18 Abs. 2 und 3 GSchG) aufgenommene Personen mit Wohnanschriften in den in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirken) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste für Jugendstrafsachen, alle übrigen in die Vorschläge aufgenommenen Personen bilden jeweils die Jahreshauptliste.In die Vorschläge (Paragraph 18, Absatz 2 und 3 GSchG) aufgenommene Personen mit Wohnanschriften in den in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirken) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste für Jugendstrafsachen, alle übrigen in die Vorschläge aufgenommenen Personen bilden jeweils die Jahreshauptliste.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2012
Dokumentnummer
NOR12035396
alte Dokumentnummer
N2199012188J