Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Übergangsbestimmung
§ 10. Wird eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zur Eintragung in das Firmenbuch als offene Erwerbsgesellschaft oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft angemeldet, so werden Paragraph 10, Wird eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zur Eintragung in das Firmenbuch als offene Erwerbsgesellschaft oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft angemeldet, so werden
durch den Gesellschaftsvertrag eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs. 1 oder 2 GebG unddurch den Gesellschaftsvertrag eine Gebührenpflicht nach Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, oder 2 GebG und
wenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die eingetragene Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 3 dritter Satz MRGwenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die eingetragene Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen nach Paragraph 12, Absatz 3, dritter Satz MRG
keinesfalls ausgelöst.
Dokumentnummer
NOR12035626
Alte Dokumentnummer
N2199113824J