Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Eintragung
§ 3. (1) Gesellschaften nach § 1 Z 1 und 2 sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Vor der Eintragung bestehen sie als solche nicht.Paragraph 3, (1) Gesellschaften nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Vor der Eintragung bestehen sie als solche nicht.
(2)Absatz 2,Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Firmenbuch.
Dokumentnummer
NOR12035625
Alte Dokumentnummer
N2199113823J