Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 FirmenbuchgesetzUmstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß Paragraph 28, Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351a/1991Bundesgesetzblatt Nr. 351a aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im § 2 Z 1 bis 5 FBG genannten Rechtsträger angeordnet. Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 FBG genannten Rechtsträger angeordnet.
Anmerkung
Die Umstellung erfaßte - vorläufig - Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG), also die früher in der Abteilung A des Handelsregisters eingetragenen Rechtsträger.
Siehe die Übergangsregelung für die Umstellung im Art. XXIII FBG, BGBl. Nr. 10/1991.
Die Datenrückerfassung der im § 1 genannten Rechtsträger wurde mit September 1992 abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
NOR12035577
alte Dokumentnummer
N2199110503X