Rechtstracker.at

§ 42 FBG

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. I Nr. 60/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 60/2017
§ 4201.07.199931.05.2017 BGBl. I Nr. 74/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. I Nr. 60/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und auf Privatstiftungen nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 Anwendung.
  2. Absatz 2,Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des Paragraph 40, Absatz eins und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach Paragraph 41, haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei Privatstiftungen haben die Benachrichtigungen und Zustellungen nach Paragraph 41, statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie an den derzeitigen oder letzten Stiftungsprüfer zu erfolgen. Soweit Stifter vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu verständigen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40192672