Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß § 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen: Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 5, vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß Paragraph 6, vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen:
im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;
die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;
bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (Paragraph 3, Ziffer 8,) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40078457