Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.03.1991 — BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.03.1991 BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 44/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Durchführung der Vollziehung

Artikel 15

  1. Absatz eins,Wird die Vollziehung übernommen, so setzen die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollziehende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme fest.
  2. Absatz 2,Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat darf der Verurteilte in keinem Fall schlechter gestellt werden als im Falle der weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.
  3. Absatz 3,Die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Für den Verurteilten günstigere Rechtsvorschriften des Urteilsstaates betreffend die bedingte Entlassung werden jedoch angewendet.
  4. Absatz 4,In die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme wird die im Urteilsstaat bereits verbüßte eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10002999

Dokumentnummer

NOR12035702

Alte Dokumentnummer

N2199114194J