Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1991Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Durchführung der Vollziehung
Artikel 15
(1)Absatz eins,Wird die Vollziehung übernommen, so setzen die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollziehende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme fest.
(2)Absatz 2,Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat darf der Verurteilte in keinem Fall schlechter gestellt werden als im Falle der weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.
(3)Absatz 3,Die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Für den Verurteilten günstigere Rechtsvorschriften des Urteilsstaates betreffend die bedingte Entlassung werden jedoch angewendet.
(4)Absatz 4,In die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme wird die im Urteilsstaat bereits verbüßte eingerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035702
Alte Dokumentnummer
N2199114194J